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   BFH, 30.10.1996 - II B 87/96   

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BFH, 30.10.1996 - II B 87/96 (https://dejure.org/1996,19551)
BFH, Entscheidung vom 30.10.1996 - II B 87/96 (https://dejure.org/1996,19551)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 1996 - II B 87/96 (https://dejure.org/1996,19551)
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  • BFH, 26.04.1995 - II R 6/94

    Das Grunderwerbsteuergesetz NW ist seit 1. Januar 1993 kein revisibles Recht mehr

    Auszug aus BFH, 30.10.1996 - II B 87/96
    Die Rechtslage entspricht der zum Nordrhein-Westfälischen Grunderwerbsteuerrecht, für das der erkennende Senat im Urteil vom 26. April 1995 II R 6/94 (BFHE 178, 222, BStBl II 1995, 738) ausgesprochen hat, daß das frühere Grund erwerbsteuergesetz Nordrhein-Westfalen seit der Aufhebung des § 160 Abs. 2 FGO durch das FGO-ÄndG vom 21. Dezember 1992 ab 1. Januar 1993 kein revisibles Recht mehr ist, das der Überprüfung durch den BFH unterliegt.
  • BFH, 27.01.1982 - II B 38/81

    Zulässigkeit einer Klage - Revisionsverfahren - Aussetzung der Vollziehung -

    Auszug aus BFH, 30.10.1996 - II B 87/96
    Die Beschwerde ist unbegründet, weil die von der Klägerin vorgelegte Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Januar 1982 II B 38/81, BFHE 135, 156, BStBl II 1982, 326, und vom 29. Juli 1992 I B 35/92, BFH/NV 1993, 182), denn die Auslegung des § 1 Abs. 1 GrESBWG unterliegt nicht (mehr) der Nachprüfung durch den BFH, weil sie irrevisibles Landesrecht betrifft (§ 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
  • BFH, 29.07.1992 - I B 35/92

    Besteuerung der Einkünfte aus dem Erwerb und der Bewirtschaftung von

    Auszug aus BFH, 30.10.1996 - II B 87/96
    Die Beschwerde ist unbegründet, weil die von der Klägerin vorgelegte Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden kann (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Januar 1982 II B 38/81, BFHE 135, 156, BStBl II 1982, 326, und vom 29. Juli 1992 I B 35/92, BFH/NV 1993, 182), denn die Auslegung des § 1 Abs. 1 GrESBWG unterliegt nicht (mehr) der Nachprüfung durch den BFH, weil sie irrevisibles Landesrecht betrifft (§ 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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